Die Beteiligungsformen des Anstifters und Gehilfen sind im Strafrecht allgemein bekannt. Es gibt sie aber auch im Zivilrecht und ebendiese sind im Urheberrecht seit geraumer Zeit und immer stärker in den Fokus geraten. Aber wer qualifiziert als Anstifter, Gehilfe oder einer anderen Teilnahmeform an einer Urheberrechtsverletzung? Und unter welchen Umständen können diese Personen vor einem Zivilgericht ins Recht gefasst werden? Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Kriterien für zivilrechtliche Teilnehmer im Urheberrecht auf Tatbestands- und Rechtsfolgeseite. Vorfrageweise erörtert sie auch die materiell-rechtlichen Kriterien für Teilnehmer im allgemeinen Zivilrecht (Haftpflichtrecht) und in einem Besonderen Teil handelt sie die wichtigsten Akteure im Urheberrecht einzeln und spezifisch ab.