In der Urheberrechtsnovelle 2013 wurde nicht nur die Schutzdauer der Rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre verlängert, sondern es wurden auch diverse Begleitrechte – nämlich ein Kündigungsrecht, ein unverzichtbarer und verwertungsgesellschaftspflichtiger Anspruch auf zusätzliche Vergütung sowie ein diesbezüglicher Auskunftserteilungsanspruch – für die Interpreten eingeführt und die Schutzdauer für sogenannte Musikkompositionen mit Text harmonisiert. Dazu wurde § 65 Abs. 3 und die §§ 79 Abs. 3 und 79a neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügt, sowie die §§ 82 und 85 UrhG inhaltlich geändert. Die vorliegende Arbeit bereitet den Entstehungsprozess der Richtlinie 2011/77/EU transparent auf, analysiert die Umsetzung der Richtlinie durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes rechtsdogmatisch und entwickelt dabei insbesondere für die Begleitrechte – aufbauend auf deren Normzweck als Auslegungsmaßstab – konkrete praxistaugliche Lösungsvorschläge für die zuvor identifizierten Problemkonstellationen. Des Weiteren berücksichtigt die Arbeit auch die Konsequenzen der Novelle für das Urheberrechtssystem als solches. Dabei wird aufgezeigt, dass die Interessen der Allgemeinheit ungenügend berücksichtigt wurden, sodass es zu einer Balance-Verschiebung der beteiligten Interessen im Urheberecht kam. Schließlich werden Möglichkeit de lege lata und de lege ferenda vorgestellt, um das durch die Neuregelung weggefallene Interesse der zeitbedingten Gemeinfreiheit zu kompensieren. Deutlich wird hierbei, dass zwar einerseits Zugangsregeln ein passendes Instrumentarium für die rechtsdogmatische Verarbeitung der eingetretenen Bewegungen im Urheberrecht sind, diese aber andererseits wegen supranationaler Vorgaben nicht flexibel genug eingesetzt werden können.