Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Der markenrechtliche Schutz berühmter Marken in der Schweiz

Die berühmte Marke erfährt in Art. 15 MSchG gegenüber normalen Marken einen gesteigerten Schutz. Zum einen ist deren produktspezifischer Schutzumfang nicht an das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bzw. - nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist - an die effektive Gebrauchslage gebunden. Zum anderen setzt der Berühmtheitsschutz keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 3 MSchG voraus. Der Sonderschutz definiert sich vielmehr über den materiellrechtlichen Begriff der berühmten Marke sowie über bestimmt geartete Verletzungshandlungen: Rufausnutzung, Rufbeeinträchtigung oder Gefährdung der Unterscheidungskraft. Der vorliegende Beitrag analysiert detailliert die Erfordernisse des markenrechtlichen Berühmtheitsschutzes.
novembre 2005, 204 pages, Schriften zum Medienrecht und Immaterialgüterrecht, 1(r)e édition, Allemand
Stämpfli Verlag AG
9783727218781

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