In der Schweiz und Liechtenstein können die Parteien eines Vertrages dessen Wirksamkeit von einer suspensiven oder resolutiven, kasuellen, potestativen oder gemischten Bedingung abhängig machen. Den Parteien wird durch das Instititut der Bedingung die Möglichkeit eröffnet, ungewisse zukünftige Entwicklungen bereits in ihrem Vertrag zu berücksichtigen und so allenfalls für den Vertragsschluss unwesentlichen Vertragspunkten rechtliche Wirkung zu verschaffen. In der vorliegenden Arbeit wird systematisch die Regelung des bedingten Vertrages einerseits im schweizerischen, andererseits im liechtensteinischen Recht dargelegt. Aufgrund der Parallelen der liechtensteinischen Rechtsordnung zu derjenigen Österreichs hat sodann auch die österreichische Regelung des bedingten Vertrages Eingang in die Arbeit gefunden.