Der Frachtvertrag gilt wegen Art. 440 Abs. 2 OR allgemein als besonderer Auftrag. Mit Blick auf die vom Frachtführer zu erbringende Transportleistung stellt sich aber die Frage, ob diese nicht Werkcharakter hat. Ob der Auftrag oder der Werkvertrag die dogmatischen Grundlagen liefert, um Rechtsfragen rund um den Frachtvertrag zu lösen, ist von entscheidender Bedeutung. Zur Klärung dieser Problematik beizutragen, ist das Anliegen der Dissertation. Bei der Analyse und Perspektivenbildung werden diverse überkommene Ansichten kritisch hinterfragt und eigene Lösungsansätze präsentiert, z.B. hinsichtlich der Haftung bei Grobfahrlässigkeit. Im Zentrum der Arbeit steht die Erkenntnis, dass die Hauptleistung des Frachtführers Werkcharakter hat und der Gesetzgeber mit Art. 440 Abs. 2 OR nie die Absicht verfolgte, den Frachtvertrag als Auftrag zu verstehen.