Herr D. bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG fordert ihn die IV nun auf, sich einer Operation zu unterziehen, und droht ihm im Unterlassungsfall mit der Kürzung oder Aufhebung seiner Rente. Die vorliegende Dissertation geht den Fragen nach, die solche (in der Praxis häufige) Anordnungen aufwerfen: Ist die IV überhaupt berechtigt, diese Anordnung zu treffen, und, wenn ja, anhand welcher Kriterien bemisst sich eine allfällige Leistungskürzung? Wer - Arzt oder Behörde - beurteilt, ob dem Versicherten diese Operation zumutbar ist? Handelt die IV-Stelle korrekt, wenn sie Herrn D. in einem einfachen Brief zur Operation auffordert; müsste darüber nicht eine Verfügung erlassen werden? Und wie ist diese Anordnung mit dem Grundrecht auf physische Unversehrbarkeit zu vereinbaren?