Die Adäquanz beschäftigt die sozialversicherungsrechtliche Praxis seit mehreren Jahrzehnten. Die Grundfrage nach der methodologischen Einordnung der Adäquanz wurde bislang aber kaum gestellt. Hierauf liegt deshalb der Schwerpunkt dieser Arbeit. Im Ergebnis handelt es sich bei der Adäquanz um eine (blosse) Argumentationsstruktur, die sich im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 ZGB bewegt. Die Annahme, dass es sich bei der Adäquanz um einen Fall von Art. 4 ZGB handelt überzeugt nicht mehr.