Ärzte haben den sozialen Krankenversicherern im Rahmen der Rechnungsstellung alle notwendigen medizinischen und administrativen Daten zu übermitteln. Der Umfang sowie die Modalitäten dieser Datenbekanntgabe führen vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht und der datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze insbesondere im ambulanten Leistungsbereich immer wieder zu Diskussionen.
Basierend auf Ausführungen zum Datenschutz, zur ärztlichen Schweigepflicht und zur Rechnungsstellung nach KVG legt die vorliegende Arbeit dar, wie die Datenbekanntgabe im Rahmen der Rechnungsstellung nach der ambulanten Tarifstruktur TARMED ausgestaltet ist. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Vorschläge zur Stärkung der Rechtssicherheit und der Persönlichkeitsrechte der Patienten im ambulanten Leistungsbereich gemacht.