Innovationen tragen zum Wirtschaftswachstum bei und bieten Chancen, ökologische und soziale Probleme zu bewältigen. Zugleich birgt das Unbekannte Risiken, was sich in der Gesellschaft und in politisch-demokratischen Prozessen derweil als Innovationsskepsis manifestiert. Ein Blick in die schweizerische Rechtswissenschaft und Rechtspraxis offenbart, dass sich die Risikovorsorge als Staatsaufgabe auf Basis des Vorsorgeprinzips etabliert hat, während die staatliche Verantwortung für eine innovationsoffene Rechtsordnung kaum Thema ist. Die vorliegende Untersuchung nimmt sich dieser Lücke an und zeigt, dass die Innovationsoffenheit der Rechtsordnung verfassungsmässig vorgegeben ist und über den Verhältnismässigkeitsgrundsatz als rechtlich verbindliche Grenze des Vorsorgeprinzips wirkt. Dem ist bereits beim Erlass von Recht, aber auch im Zuge von Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers sowie im Rahmen der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen.