Die Unternehmensorganisation obliegt der Unternehmensspitze. Im Deliktsrecht ist es der Geschäftsherr, der durch den Beizug von Hilfspersonen eine arbeitsteilige Organisation schafft (Art. 55 OR). Ist diese unzureichend und ursächlich für eine Schädigung Dritter, droht dem Geschäftsherrn die Haftung aufgrund eines Organisationsverschuldens.
Welche organisatorischen Pflichten das Deliktsrecht vorschreibt, ist in der Lehre und Rechtsprechung bislang nur rudimentär untersucht worden. Die Dissertation von Burim Pavataj setzt die Geschäftsherrenhaftung auf ein dogmatisches Fundament, das zeitgemässe Antworten auf haftungsrechtliche Fragestellungen bietet. Anhand einer umfassenden Analyse der Rechtsprechung werden ein praxisnaher Pflichtenkatalog erarbeitet und die geltenden deliktischen Organisationspflichten beleuchtet.