Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Rechtsschutz von Modedesign

Laut dem deutschen Modeschöpfer Karl Lagerfeld ist Mode selbst bereits Nachahmung, nämlich "die Nachahmung derer, die sich unterscheiden wollen, von denen, die sich nicht unterscheiden". Wie aber ist die Nachahmung von Mode rechtlich zu beurteilen? Das vorliegende Werk zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Kreationen des Modedesigners Urheberrechts-, Designrechts-, Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsschutz geniessen und welche Möglichkeiten sich einem verletzten Gestalter bieten. Es beleuchtet das Verhältnis der verschiedenen Schutzmöglichkeiten zueinander und nimmt eine Gesamtbeurteilung des schweizerischen Rechtsschutzes von Modedesigns vor. Schliesslich zeigt es auf, wie den Bedürfnissen der Textil- und Bekleidungsbranche mit einem formlosen Designschutz entsprochen werden könnte.
novembre 2004, 346 pages, Schriften zum Medienrecht und Immaterialgüterrecht, 1(r)e édition, Allemand
Stämpfli Verlag AG
9783727218750

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