Die Verwahrung von Aktien börsennotierter Unternehmen über eine komplexe Kette von Intermediären stellt in der Praxis gerade in grenzüberschreitenden Situationen regelmäßig ein Hindernis für die unmittelbare Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär dar und erschwert somit die Ausübung der Aktionärsrechte. Mit der Reformierung der Aktionärsrechterichtlinie im Jahr 2017 hat sich der europäische Gesetzgeber diesem Problem angenommen und in Art. 3a ein Recht sämtlicher Aktiengesellschaften - gerade auch der Inhaberaktiengesellschaften - niedergelegt, alle ihre Aktionäre zu identifizieren.
Ziel dieser Arbeit ist insofern, eine Bewertung der vom know-your-shareholder-Prinzip geprägten Neuregelung sowie deren Umsetzung durch den am 3. September 2020 inkrafttretenden § 67d AktG vorzunehmen.
Daneben unternimmt die vorliegende Arbeit eine Untersuchung der mit der Deanonymisierung des Aktionariats verbundenen Grundsatzfragen. Welche Argumente legitimieren die Aufhebung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Aktionäre? Warum wird dem Aktionär verwehrt, was dem stillen Gesellschafter erlaubt ist, der sich nicht als Kommanditist registrieren lassen will? Und schließlich, bleibt in der deanonymisierten Aktiengesellschaft überhaupt noch Raum für die Ausgabe von Inhaberaktien?