Das Personengesellschaftsverhältnis ist nach seiner Einordnung im BGB ein vertragliches Schuldverhältnis. Daran hat sich auch durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) nichts geändert. Gleichzeitig ist allgemein anerkannt, dass in Personengesellschaftsverhältnissen eine Treuepflicht bestehen soll. Da sonst im Vertragsrecht nicht (mehr) auf eine Treuepflicht rekurriert wird, ist es angezeigt, das Bestehen einer Treuepflicht über den Vertragsinhalt hinaus auch im Personengesellschaftsrecht zu hinterfragen.
In dieser Untersuchung wird gezeigt, dass man die derzeit aus der Treuepflicht gewonnenen Pflichten in einem Personengesellschaftsverhältnis allesamt unmittelbar aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag herleiten kann. Dies hat jedenfalls gegenüber dem üblichen Vorgehen des BGH, auf den Topos der Treuepflicht zurückzugreifen, ohne dies näher zu motivieren, den Vorzug, dass die Pflichten gut begründet werden.
Das hier favorisierte Vorgehen wird auch den gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten gerecht. Es bedarf lediglich der Unterscheidung zwischen gesellschaftsrechtsspezifischen Pflichten einerseits und Pflichten, wie sie auch in anderen Vertragsverhältnissen bestehen können, andererseits. Die gesellschaftsrechtsspezifischen Pflichten lassen sich weiter unterteilen in Förderpflichten und Beeinträchtigungsunterlassungspflichten und jeweils auch noch etwas weiter entfalten. Dabei wird deutlich, dass manche Pflichten sich inzwischen so verfestigt haben, dass sie kodifiziert werden könnten; entsprechende konkrete Vorschläge werden für Pflichten in Bezug auf Geschäftschancen unterbreitet.
Wenn sich die Gerichte also von der allgemeinen Treuepflicht ab- und den individuellen Gesellschaftsverträgen zuwenden, dann ist die Vertragsgestaltungspraxis stärker gefordert, die Gesellschaftsverträge auf die Bedürfnisse der jeweiligen Gesellschafter zuzuschneiden. Entsprechende konkrete Vorschläge werden unter anderem wiederum für den Umgang mit Geschäftschancen gemacht.