Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt als Voraussetzung der effektiven Bekämpfung von Straftaten mit internationalen Bezügen, die inzwischen zum Alltag der Strafverfolgung gehören. Bei der daraus folgenden intensiven Zusammenarbeit bestehen Gefahren für die betroffenen Personen, die sich von denen des nationalen Strafprozessrechts wesentlich unterscheiden. Auf die grundrechtliche Stellung dieser Personen wird bis jetzt nur teilweise Rücksicht genommen und ihre Rechte werden nicht selten zugunsten der Effektivität der Zusammenarbeit geopfert. In der Arbeit wird untersucht, inwiefern bei der kleinen Rechtshilfe die strafprozessualen Garantien gelten sollen. Geprüft wird auch, wie die Rechte der Betroffenen durch das Rechtshilferecht de lege lata geschützt werden und wo de lege ferenda Verbesserungsbedarf besteht.