Verletzt ein Schuldner einen Vertrag, hat er grundsätzlich nur den Schaden zu ersetzen, der im Vermögen des Gläubigers eintritt. Dieser Grundsatz kann zu einem Schutzdefizit führen, wenn anstelle des Gläubigers ein Dritter geschädigt wird, weil z.B. der Gläubiger den Vertrag auf Rechnung des Dritten abgeschlossen hat. Wird diesfalls sowohl dem Gläubiger (mangels Schadens) als auch dem Dritten (mangels Teilnahme am Vertrag) ein vertraglicher Anspruch gegen den Schuldner versagt, muss dieser den verursachten Schaden oft nicht ersetzen.
Dieses Schutzdefizit kann behoben werden, indem dem Gläubiger die Geltendmachung des Drittschadens gegen den Schuldner im Vertragsverhältnis erlaubt wird. Die vorliegende Arbeit behandelt den Geltungsbereich dieser vertraglichen Drittschadensliquidation sowie die materiell- und prozessrechtlichen Fragen, die sich bei ihrer Durchführung in der Praxis stellen.