Mangels eines Versicherungsobligatoriums ist der Erwerbsausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - vorbehältlich einer fakultativen Krankentaggeldversicherung - nach geltendem Recht durch den Arbeitgeber zu tragen. Die privatrechtliche Lohnfortzahlungspflicht unterscheidet sich jedoch in verschiedener Hinsicht von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Personalerlassen. Der vorliegende Beitrag stellt die privatrechtliche Regelung der Lohnfortzahlung den Ansprüchen aus den Personalerlassen des Bundes sowie der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gegenüber und würdigt diese im Hinblick auf die Frage, ob damit die Ziele der Lohnfortzahlung bei Krankheit erreicht werden. Dabei werden auch die Rolle der fakultativen Krankentaggeldversicherung sowie der Einfluss eines wiederholt thematisierten Versicherungsobligatoriums betrachtet.