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Differenzierung und Typisierung

Differenzierung und Typisierung

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er allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 8 Abs. 1 BV beinhaltet grundlegend das Gebot sachlicher Gleich- bzw. Ungleichbehandlung. Gleichwohl gilt gerade das Gebot, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln, nicht absolut. Der Gesetzgeber unterlässt in gewissen Konstellationen sachlich angezeigte Differenzierungen zwischen Vergleichspersonen bewusst, sofern dies aus Gründen der Praktikabilität oder Rechtssicherheit geboten scheint: Er typisiert. Darum geht es vorliegend - um gesetzliche Typisierungen. Die Arbeit entwickelt den allgemeinen Gleichheitssatz dogmatisch weiter und legt die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Gebot sachlicher Differenzierung und Erwägungen der Praktikabilität oder Rechtssicherheit kohärent dar. Sie deckt Unzulänglichkeiten und Schwachstellen in der gängigen Praxis auf und entwickelt bereichsspezifische Kriterien, um die Zulässigkeit von Typisierungen je nach Rechtsgebiet und involvierten Interessen zuverlässig zu bestimmen.

Informations bibliographiques

novembre 2008, 415 pages, 1e édition, Allemand
Stämpfli Verlag
9783727297939

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