Die grosse Aktienrechtsreform, die im Jahr 2020 beschlossen wurde, ist, nach der Überarbeitung vorauslaufender Bereiche (vor allem zu Rechnungslegung und Revision sowie Vergütung), am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Auffallend an dieser Aktienrechtsreform ist nicht ein institutioneller Neubeginn, sondern die detailreichen Änderungen in einzelnen Bereichen und der Blick auf das grosse Ganze. Als einzelne Bereiche sind vor allem zu erwähnen das Kapitalband (Art. 653s ff. OR), die weiteren Reformen im Kapitalbereich (so kein separates genehmigtes Kapital mehr), dann die Auflösung von Kontroversen (die Verrechnungsliberierung kann auch mit ungedeckten Forderungen erfolgen [Art. 634a Abs. 2 OR]). Neu sind auch die besondere Betonung der Liquiditätssorge durch den Verwaltungsrat sowie die Überantwortung eines Dekotierungsentscheides (aber nicht des Entscheides zur Kotierung) an die GV als sog. wichtiger Beschluss (Art. 704 Ziffer 12 OR).
Dies ist ein Kommentar der ersten Stunde: Die Herausgeber haben ein profundes Team von Expertinnen und Experten für eine Autorenschaft gewinnen können. Diese legen eine erste, nicht zwingend systematische Bearbeitung der Änderungen, aber auch der Nichtänderungen vor.
Dieser Kommentar beleuchtet die fundamentalen Änderungen im Aktienrecht, geht aber ebenso darüber hinaus. Erläutert werden auch die angrenzenden Gebiete, in denen sich ein Praktiker auskennen sollte: Corporate Governance, Besteuerung, Konzernverantwortung uvm.