Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Universität Hohenheim (Financial Management), Veranstaltung: Seminar für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre (Master) über Ausgewählte Fragen der Unternehmensbesteuerung bei Prof. Dr. Holger Kahle, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Bundesrepublik Deutschland haben Schätzungen zufolge mehr als drei Viertel aller registrierten Gesellschaften die Rechtsform der Personengesellschaft gewählt. Nach wie vor gilt sie im Vergleich zur Kapitalgesellschaft als flexibler, zeichnet sie sich doch durch vielfältige zivilrechtliche Ausprägungen und dispositive Gestaltungsmöglichkeiten aus. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Typus Personengesellschaft für Zwecke der Besteuerung wohl die kompliziertere Rechtsform darstellt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (vvPG) handelt. Es verwundert also nicht, dass der BFH immer wieder zu den Einkünften aus Vermögensverwaltung Stellung nehmen musste, so auch kürzlich in den Urteilen vom 21.01.2014 und 08.04.2014. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich ebenfalls mit der vvPG.Der Schwerpunkt der Abhandlung liegt auf der laufenden Ertragsbesteuerung. Ziel ist es Unterschiede und Besonderheiten in Abgrenzung zur gewerblichen Personengesellschaft herauszuarbeiten. Aperiodische Besteuerungssachverhalte stehen nicht im Mittelpunkt, werden aber mitunter berührt. Die Besteuerung im internationalen Kontext, der Sonderfall der Betriebsaufspaltung, sowie weitere eigene Anwendungsgebiete bleiben außer Betracht. Dieser Zielsetzung entsprechend vermittelt der erste Teil der Arbeit (Kapitel 2) die notwendigen Grundlagen und Besonderheiten im Standardfall einer vvPG. Sodann wird im zweiten Teil (Kapitel 3) auf die Zebragesellschaft als Spezialfall der vvPG eingegangen. Dabei werden insbesondere auch zwei Entscheidungen des Bundes-finanzhofs behandelt, die in den vergangenen Jahren eine breite Kontroverse in der Literatur und Rechtsprechung hervorgerufen haben: Erstens Veräußerungen von Wirtschaftsgütern eines gewerblich beteiligten Gesellschafters an die vvPG und zweitens die erweiterte Grundstückskürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.