In BGE 142 III 102 hat das Bundesgericht entschieden, dass es sich bei der Streitverkündungsklage um eine unbedingte Klage handelt, welche abzuweisen ist, wenn der Streitverkündungskläger gegenüber dem Hauptkläger obsiegt. Folglich hat der im Hauptprozess siegreiche Streitverkündungskläger die Kosten der abgewiesenen Streitverkündungsklage zu tragen, womit ein enormes Kostenrisiko geschaffen wird und das bisher ohnehin kaum genutzte Institut weiter an Attraktivität verliert. Im vorliegenden Werk wird aufgezeigt, dass die Streitverkündungsklage, entgegen der Rechtsprechung, als (resolutiv bedingte) Eventualklage anzusehen ist. Dadurch kann das Kostenrisiko gesenkt und dem Institut zum Durchbruch verholfen werden, womit wiederum die gesamtheitliche Prozessökonomie erhöht wird.
Autor:
Alessandro Alfano, MLaw