Seit dem 1. Januar 2012 gilt das neue Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsrecht. Die Kantone haben Spitallisten zu führen und den Spitälern bedarfsgerechte Leistungsaufträge zu erteilen. Das neue Recht will den Wettbewerb unter den Leistungserbringern fördern und die Kosten senken. Auch die Gleichbehandlung der Leistungserbringer ist ein Anliegen.
Als ob die versicherungsrechtliche Ausgangslage nicht komplex genug wäre, müssen sich Kantone und Spitäler mit der zusätzlichen Frage befassen, ob die Listenspitäler in Erfüllung ihrer Leistungsaufträge dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen und deshalb die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen öffentlich ausschreiben müssen.
Die vorliegende Publikation stellt das neue Spitalversorgungsrecht in den beschaffungsrechtlichen Kontext.