Am 1. Juli 2010 trat das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) in Kraft. Am 31. Dezember 2011 ist nun auch die Übergangsfrist des Art. 21 PrSG abgelaufen. Die Schonzeit ist vorbei!
Ab dem 1. Januar 2012 dürfen nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, welche die Sicherheitsanforderungen des PrSG erfüllen. Hersteller, Importeure und Händler müssen zudem bereit sei, den Nachmarktpflichten nach Art. 8 PrSG nachzukommen. Sie müssen in der Lage sein, die Pflichten zur Produktbeobachtung zu erfüllen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sowie der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten, wenn von einem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht. Bei Widerhandlung gegen diese Pflichten drohen empfindliche Strafen, nicht nur Geldstrafen, sondern sogar Freiheitsstrafen. Und es besteht die Gefahr, sich finanziell haftbar zu machen.
Viele Unternehmen haben erste Erfahrungen in der internen Umsetzung des Gesetzes gemacht. Die unklaren Pflichten des PrSG rufen vermehrt nach Antworten auf zahlreiche Fragen, die das Gesetz offen lässt. Es ist das Ziel dieses Tagungsbandes, einige dieser zentralen Fragen zu beantworten, den Teilnehmern erste Erfahrungen aus der Praxis zu vermitteln und Massnahmen zur Haftungsprävention vorzustellen.