„Pre-Packaged Deals" sind in der internationalen Restrukturierungspraxis wie auch in der wissenschaftlichen Diskussion zurzeit häufig Thema. Die vorgeplanten, vorzeitigen Unternehmensverkäufe in der Insolvenz, die sich hinter diesem Begriff verbergen, gelten vielen als prinzipiell effizienteres Mittel zur Erreichung des Zwecks eines Insolvenzverfahrens. Zahlreiche Länder haben vor diesem Hintergrund in der jüngeren Zeit entsprechende Instrumente in ihren Rechtsordnungen implementiert. Die Blaupause dafür lieferte oftmals das englische Recht, das solche Pre-Packs schon seit Längerem als ein „Produkt" im Wettbewerb der Insolvenzrechte mit Erfolg anbietet. In England gab und gibt es jedoch auch einige Kritiker, nach denen sie strukturell zu Lasten der „schwächeren" Insolvenzgläubiger gehen. Der englische Gesetzgeber hat sich mit diesem Vorwurf anhand von umfassenden, auch empirischen Untersuchungen eingehend auseinandergesetzt. Seine Befunde bewegten ihn dazu, die Regulierung von Pre-Packs zu reformieren. Dabei setzte er auch Mechanismen ein, die gerade aus der Perspektive des deutschen Rechts neuartig sind.
Die Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die einschlägigen Regelungen der beiden Rechtsordnungen. Sie legt offen, wo (entgegen bisheriger Annahmen) vergleichbarer Spielraum für Pre-Packs besteht, und wo nicht. An den entscheidenden Stellen bezieht sie auch rechtspolitisch Position. Die Untersuchung zeigt insoweit nicht nur mögliche Reformansätze auf, sondern „warnt" teilweise auch vor der unbesehenen Übernahme englischer Regelungen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere auch, wie diese (neuen) Vorgaben in der Praxis wirken. Im Zuge des Vergleichs wird ferner zu zahlreichen praxisrelevanten Fragen zur Rechtslage in Deutschland Stellung genommen. So verhält sich die Arbeit etwa zu der weiterhin bestehenden Problematik der (Un-)Möglichkeit des Unternehmensverkaufs im Eröffnungsverfahren und legt insoweit auch Vorschläge für die Konkretisierung der hergebrachten Kriterien vor. Der Verkauf vor dem Berichtstermin im eröffneten Verfahren wird ebenfalls beleuchtet, wobei vor allem bislang eher verschwiegene Einfluss- und Informationsmöglichkeiten der Gläubigerseite (bei einer Veräußerung an „Insider") im Fokus stehen.