Risikosportarten und insbesondere der Tauchsport werden heute immer häufiger ausgeübt, wodurch sich Fragen der Haftung und des Sportlerschutzes ergeben. Es gibt Staaten, in denen gesetzliche Regelungen für diese Sportarten vorliegen, während in anderen Staaten nur außergesetzliche Regelungen vorhanden sind. Für den Tauchsport speziell sind EN-Normen erstellt worden, die durch eine Zertifizierung für den jeweiligen Tauchsportverein oder die Tauchsportorganisation Verbindlichkeit erlangen. Diese Arbeit nimmt Bezug auf die Lage in Deutschland, der Schweiz, Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Spanien und Frankreich. In der Schweiz ist das Bundesgesetz für Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikosportarten am 1.1.2014 in Kraft getreten. Auch in Spanien und Frankreich wird der Sport durch spezielle Gesetze geregelt. In einem Haftungsfall finden demnach dort entsprechende spezialgesetzliche Regelungen Anwendung. Anders ist dies hingegen in Deutschland, Österreich und im Fürstentum Liechtenstein. Je nach Sportart werden hier größtenteils außergesetzliche Regelungen bei einem Haftungsfall, neben den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Regeln, zu einer Entscheidung herangezogen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und stellt, da diese Regeln in jedem Land unterschiedlich sind, auch den Schutz des Sportlers in Frage. Anhand von Fällen in der Rechtsprechung wird aufgezeigt, dass ein Bedürfnis nach verbindlichen Regelungen bei den Risikosportarten, vor allem im Tauchsport besteht. Daher wird die Zweckmäßigkeit von allgemein verbindlichen Regeln untersucht, und die bestehenden Regelungen werden auf Regelungsdefizite hin überprüft vor dem Hintergrund des Ziels der Sicherheit von Dienstleistungen, der Gefahrenabwehr und der Anerkennung der verschiedenen Ausbildungen im Risikosportbereich. Im Speziellen werden die Haftung des Dienstleisters und der Tauchsportler untereinander untersucht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Problemen bei Gruppen in Risikosportarten der Eigenverantwortung im Risikosport.