Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG
Inhalt des Gesetzes und Kurzkommentierun
In der Vergangenheit haben Kreditinstitute einen Großteil der Zahlungsverkehrsgeschäfte erbracht, da eine Banklizenz die Voraussetzung für das Betreibendes Giro-Geschäfts war. Die nicht unter das Girogeschäft fallenden Zahlungsverkehrsgeschäftekonnten dagegen von Unternehmen außerhalb jeglicher Finanzaufsicht ausgeführt werden. Mit dem Inkrafttreten des ZAG begann hier ein neues Kapitel: Sämtliche Zahlungsverkehrsgeschäfte (außer Wechsel und Scheck) sind als Zahlungsdienste im ZAG zusammengefasst worden. Ihr Betreiben setzt nun eine Vollbanklizenz oder eine Zulassung als Zahlungsinstitut voraus.

