Die Arbeit zeigt, dass Reformbedarf im Recht der Adoption von Stiefkindern, Verwandten und Volljährigen/Erwachsenen besteht, da der Status quo der Adoptionspraxis nicht mehr dem vom Gesetzgeber 1976 gezeichneten Leitbild entspricht, das bis heute dem Adoptionsrecht zugrunde liegt. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss jede Minderjährigenadoption das Kindeswohl fördern. Bei der Minderjährigenadoption ist die Stiefkindadoption häufiger als die vom Gesetzgeber als Regelfall eingestufte Fremdadoption. Dies ist problematisch, da Stiefkindadoptionen nur selten das Kindeswohl fördern. Sie dienen zumeist ausschließlich den Interessen der an der Adoption beteiligten Erwachsenen. Die Verwandtenadoption führt auf der Rechtsfolgenseite zu einer dem Kindeswohl abträglichen Mehrung und Verwirrung der Verwandtschaftsverhältnisse. Die sehr häufig auf familienfremden Motiven fußende und nur für Ausnahmefälle gedachte Volljährigenadoption ist gar dabei, die Minderjährigenadoption zahlenmäßig zu überholen.