Diplomarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11,00, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Es ist leichter, eine eingeseifte Sau am Schwanz festzuhalten, als den Aufsichtsrat zur Verantwortung zu ziehen.“ Diese impertinente Äußerung des ehemaligen Vorstandsmitglieds der Deutschen Bank Hermann-Josef Abs erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, dass eine Haftung des Aufsichtsrats bzw. in concreto der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder faktisch ausgeschlossen sei. Vielfach wurde angenommen, die Haftung des Aufsichtsrats bestehe als „stumpfes Schwert“ nur in der Theorie, sei mit dem Grundgedanken des § 100 II Nr. 2 AktG nicht vereinbar und die Geltendmachung durch den Vorstand widerspräche dem gesetzlichen Organisationsgefälle. Es sei lebensfremd, anzunehmen, der Vorstand würde den Aufsichtsrat wegen mangelnder Überwachung seiner selbst haftbar machen, sodass das größte Haftungsrisiko wohl im Falle der Insolvenz vom Insolvenzverwalter ausgeht. Die Frage nach mehr Verantwortlichkeit und einer konsequenteren Inanspruchnahme der „Schuldigen“ hat allerdings seit der folgenschweren Finanzkrise 2008 zunehmend an Bedeutung gewonnen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder ist keine Seltenheit mehr. In der vorliegenden Arbeit sollen zunächst der Umfang und Maßstab der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern herausgearbeitet werden. Nachfolgend sollen, auch in Anbetracht des aktuellen Diskurses bezüglich der Organhaftung im Kapitalgesellschaftsrecht, die vorgefundenen Ergebnisse und alternative Lösungsmodelle im Hinblick auf Haftungsbeschränkungen und Haftungserleichterungen diskutiert und gewürdigt werden.