Durch die Globalisierung des Wirtschaftslebens und die Integration des Binnenmarktes in der EU gelangen zahlreiche Fälle mit Auslandsbezug vor die Gerichte. In all diesen Fällen stellt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit, die in der EU zumindest teilweise eine harmonisierte Regelung durch die Brüssel-Ia-Verordnung erfahren hat. Die endgültige Auslegung der Verordnung obliegt dem Europäischen Gerichtshof; für das Lauterkeitsrecht fehlt es aber bislang an konkretisierenden Entscheidungen. Als besonders problematisch stellt sich das bei den praktisch hochrelevanten Internetsachverhalten dar.
Vor diesem Hintergrund erschließt die Untersuchung zunächst die durch das materielle Lauterkeitsrecht geschützten Interessen sowie die abstrakten Zuständigkeitsinteressen der Prozessparteien. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse erfolgt sodann, mit dem Schwerpunkt auf dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gerichtsstandsnormen der Brüssel-Ia-Verordnung. Die Leitlinien der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werden kritisch analysiert und ihre Übertragbarkeit auf lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten diskutiert. Die Untersuchung nimmt dabei alle lauterkeitsrechtlich relevanten Haftungs- und Verfahrenskonstellationen in den Blick, gelangt aber auch zu Ergebnissen, die über den Lauterkeitsprozess hinaus verwertbar sind. Insbesondere erörtert sie auch Möglichkeiten, drohende ausufernde Zuständigkeiten bei Internetsachverhalten und anderen Streudelikten zu begrenzen und unterbreitet dazu konkrete Lösungsvorschläge.
Die Arbeit schließt eine Lücke, die in den letzten Jahren durch die weitere Integration des Binnenmarktes, die dramatisch gestiegene Bedeutung des Internets sowie eine Reihe bedeutsamer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entstanden ist. Sie präsentiert umfassende, praxistaugliche Lösungen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in grenzüberschreitenden lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten, die für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen von Bedeutung sind.