Die Abhandlung widmet sich der Einheitlichkeit des Harmonisierungsansatzes im europäischen Lauterkeitsrecht und seiner Umsetzung in den diametralen Rechtsordnungen Deutschlands und Englands. Als Pars pro Toto für die Untersuchung der Kohärenz der Harmonisierung wurde hierfür der irreführende Werbevergleich gewählt, dessen rechtliche Beurteilung den Rechtsanwender aufgrund der Komplexität der unionsrechtlichen sowie nationalen Regulierung vor erhebliche Herausforderungen stellt und welchem in der alltäglichen Werbepraxis erhebliche Bedeutung zukommt. Die Untersuchung versucht dabei u.a. durch Regelungsvorschläge de lege ferenda einerseits sowie ausführliche Fallstudien andererseits nicht nur die Wissenschaft, sondern zugleich auch die Rechtspraxis anzusprechen.
Hierbei erfolgen eine systematische Darstellung der EuGH-Rechtsprechung, eine Untersuchung der jeweiligen Übertragbarkeit von B2B- und B2C-Judikatur sowie der wechselseitigen methodologischen Übertragbarkeit von Richtlinienvorschriften, namentlich der UGP-RL und WerbeRL, sowie der Problemstellung, in welchem Umfang die Pflicht zur Angabe von Informationspflichten iSv. Art. 7 UGP-RL auf den Werbevergleich, insbesondere das Mitbewerberprodukt, Anwendung findet.
Für das deutsche Recht findet eine ausführliche Abgrenzung der Anwendbarkeit der §§ 5 III 1. Alt, 5 I, 5a I UWG und §§ 5 III 1. Alt, 5a II-IV UWG sowie eine systematisierte Analyse der bisherigen nationalen Rechtsprechung statt. Bezüglich des englischen Rechts erfolgt eine umfassende Darstellung des Statutory Law, Common Law und der freiwilligen Selbstkontrolle, welche auch aktuelle Reformbestrebungen und das Soft Law der Competition and Markets Authority berücksichtigt. Ein Schwerpunkt liegt ferner auf einer umfangreichen Fallstudie zur Fallpraxis in der freiwilligen Selbstkontrolle.
Abschließend zeigt die Abhandlung gemeinsame Tendenzen und Unterschiede für den Harmonisierungsprozess in Deutschland und England auf und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Irreführungsmaßstäbe in den Mitgliedstaaten nicht in dem Maße unterscheiden, wie landläufig oft behauptet wird.