Ein funktionierendes Insolvenzrecht setzt voraus, dass Eröffnungstatbestände und hiermit verknüpfte Antragsrechte oder -pflichten das rechtzeitige Eingreifen der Instrumente des Insolvenzverfahrens sicherstellen. Das Gesetz kennt eine Reihe von Anreizen (man denke an die mit dem ESUG eingeführten Sanierungserleichterungen), die aber allein nicht ausreichen, um Verfahren "flächendeckend" frühzeitig einzuleiten. Das Werk zeigt, dass ein richtig verstandener Überschuldungstatbestand trotz aller ihm innewohnenden Unschärfen der Insolvenzgrund ist, der den idealen Eröffnungszeitpunkt am besten erfasst. Entgegen anders lautender Überlegungen darf die Überschuldung nicht abgeschafft werden; im Gegenteil: ihr Anwendungsbereich sollte ausgedehnt werden. De lege lata greift die Überschuldung nur, wenn es keine natürliche Person als Vollhafter gibt. Die dem zugrundeliegenden Überlegungen des Gesetzgebers überzeugen nicht. Der Verfasser plädiert daher für eine Ausdehnung des Überschuldungstatbestandes auf alle Personengesellschaften. Das Werk richtet sich gleichermaßen an Wissenschaft und Praxis und soll einen Anreiz geben zu überlegen, wie anstelle der Überschuldung als solcher deren Unschärfen abgeschafft werden können.
Das Werk richtet sich gleichermaßen an Wissenschaft und Praxis und soll einen Anreiz geben zu überlegen, wie anstelle der Überschuldung als solcher deren Unschärfen abgeschafft werden können.