Der Gläubigerverzug ist im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts in den Art. 91-95 geregelt. In Art. 92-95 OR finden sich Regeln über die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs. Sie sehen im Wesentlichen lediglich vor, dass der Sachschuldner die geschuldete Sache hinterlegen oder einen Selbsthilfeverkauf tätigen kann und dass der Dienstleistungsschuldner nach den Regeln über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten darf. Die Vor-aussetzungen und das Zusammenspiel dieser Rechtsfolgen sind bloss rudimentär geregelt.
Eine beträchtliche Anzahl möglicher Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind nur im Besonderen Teil des Obligationenrechts oder gar nicht ausdrücklich normiert, werden aber in der Lehre diskutiert.
In der Dissertation wird zum einen untersucht, welche Rechtsfolgen der Gläubigerverzug nach sich ziehen kann. Zum anderen werden die Modalitäten der möglichen Rechtsfolgen genauer betrachtet. Diese Fragen werden anhand einer methodologischen Vorgehensweise beantwortet