Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über die juristische Funktionsweise einer Kreditkarte, zu geben. Dabei wird speziell auf die einzelnen Blickwinkel des Kreditkarteninhabers, des Kreditkartenemittenten sowie des Zahlungsempfängers eingegangen.Durch den zunehmenden Grad des technischen Fortschritts sowie der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Flexibilisierung von Einsatzmöglichkeiten der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten gewinnt der bargeldlose Zahlungsverkehr mittels Kreditkarten über die letzten Jahre immer mehr an Bedeutung. So entwickelte sich das Transaktionsvolumen aller Kreditkarten in Deutschland innerhalb der Jahre 2010 bis 2018 von 43.469 Mio. € auf 108.291 Mio. €. Die Relevanz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs lässt sich auch anhand der regulatorischen Aufmerksamkeit der Europäischen Union verdeutlichen. Das Kreditkartengeschäft gehört zu den elektronischen Zahlverfahren, die ursprünglich überwiegend durch reines Vertragsrecht geregelt wurden.Erste Grundzüge der Kreditkarte ließen sich im Jahr 1894 feststellen. Dabei diente die Kreditkarte ursprünglich als Stundungsmöglichkeit für Übernachtungspreise durch die sogenannte Hotel Letter Company in den USA. Anschließend wurde die Kreditkarte im Jahr 1949 als Zahlungsmittel in ausgewählten Restaurants in New York verwendet (Diners Club), während sie zwischenzeitlich zu einem eigenen Wirtschaftssektor angewachsen ist. Mit Gründung des Diners Club im Jahr 1956 - dem ersten Kreditkartenunternehmen weltweit – konnte sich die Kreditkarte nach anfänglichen Startschwierigkeiten ab dem Jahr 1980 allmählich durchsetzen. Mit dieser war es den Kunden – Bonität vorausgesetzt – bei allen Vertragspartnern des Kreditkartenunternehmens möglich, bargeldlos Geschäfte zu verrichten. Damit ist die "Universalkreditkarte" entstanden, die es dem Karteninhaber ermöglicht, Zahlungsgeschäfte aller Art – privater wie geschäftlicher Natur – bargeldlos zu verrichten. Voraussetzung ist lediglich ein Akzeptanzvertrag des Zahlungsempfängers.