Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim, Veranstaltung: Kirchliches Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die EU erscheint den meisten Menschen weit vom Leben entfernt, dass dies nicht immer so ist, die Rechtssetzung durch die EU vielmehr direkt und unmittelbar das Leben jedes Einzelnen beeinflussen kann, zeigt sich gerade im Antidiskriminierungsrecht. Hier hat die EU in den letzten Jahren einige Richtlinien erlassen, die das Ziel haben, Ungleichbehandlungen aufgrund verschiedener Gründe zu bekämpfen. Etwas verspätet hat auch die Bundesrepublik vier dieser Richtlinien in nationales Recht umgesetzt und so das AGG erlassen.Bereits, als die ersten Richtlinien in Kraft traten, beschäftigte sich die wissenschaftliche Literatur mit möglichen Auswirkungen auf kirchliche Arbeitsverhältnisse. Der EuGH allerdings hat es bisher vermieden im Bereich des Religionsrechts Recht zu sprechen.Nach bisher geltendem Recht, hat die Kirche die verfassungsrechtlich garantierte Möglichkeit sich im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts, eigene kirchliche Gesetze zu geben und darin auch, nur dem eigenen Selbstverständnis verpflichtet, festzulegen, inwieweit eine bestimmte Konfession für ein bestimmtes Amt, eine bestimmte Funktion oder auch für eine bestimmte Tätigkeit notwendig ist, zudem auch, wie sich ein kirchlicher Mitarbeiter im Dienst, aber auch in seinem Privatleben zu verhalten hat.Dabei ist zu bemerken, dass gerade das kirchliche Arbeitsrecht in den letzten Jahrzehnten enorm an Bedeutung gewonnen hat. Grund hierfür ist vor allem dass der Staat sich aus vielen Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens zurückgezogen hat und noch zurückzieht und die Kirchen, auch aufgrund ihres Selbstverständnisses, in diese Lücken nachgerückt sind und sie ausfüllen. So waren noch 1960 nur etwa 320.000 Menschen im Umfeld der beiden großen Volkskirchen beschäftigt, während es jetzt mehr als 1,2 Mio. sind. Hier kommt nun aber der Konflikt zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Europarecht zum Tragen. Während die Kirche ihr eigenes Engagement und ihre eigene Tätigkeit vor allem als religiöses Handeln begreift, ist sie zugleich auch Arbeitgeber und hat Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die sich nun auf die Gleichbehandlungsrichtlinien und das AGG berufen können.