Der Verjährungseinredeverzicht ist in der Praxis ein äusserst wichtiges Mittel des Verjährungsmanagements. Der Schuldner erklärt einen Verjährungseinredeverzicht in der Regel dann, wenn der Gläubiger aufgrund des bevorstehenden Verjährungseintritts damit droht, den behaupteten Anspruch mit einer Betreibung oder Klage durchzusetzen. Ein Verjährungseinredeverzicht verschafft den Parteien Zeit, einvernehmlich eine aussergerichtliche Einigung anzustreben, ohne dass diese durch den drohenden Verjährungseintritt erschwert wird.
Das schweizerische Privatrecht hat seit dem 1. Januar 2020 ein neues Verjährungsrecht mitsamt einem revidierten Art. 141 OR über den Verjährungseinredeverzicht. Die Revision von Art. 141 OR bringt verschiedene Neuerungen mit sich. In vielen Punkten hielt der Gesetzgeber aber auch an der Rechtslage unter dem vor der Revision geltenden Recht fest. Ziel der vorliegenden Dissertation ist es, die revidierte Bestimmung über den Verjährungseinredeverzicht in seiner Gesamtheit zu erfassen und Unklarheiten zu beseitigen. Dabei ist der Autor bemüht, dogmatisch vertretbare und gleichzeitig für die Praxis taugliche Lösungen aufzuzeigen.