Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG führt in der Praxis bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters regelmäßig zu Problemen. Nach § 99 Abs 1 BetrVG haben Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung über die geplante personelle Maßnahme zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und dessen Zustimmung einzuholen. Bei Einstellungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.Fraglich ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erfüllt sind. Insbesondere die Fragen, was der Gesetzgeber mit „Unterrichtung vor der Einstellung“ meint und ob der Einzustellende selbst mit in den Schwellenwert einzurechnen ist, ist hierbei von besonderer Bedeutung. Doch auch formell und inhaltlich stellen sich die Fragen, ob die Unterrichtung einer bestimmten Form unterliegt und welche Angaben der Arbeitgeber in der Unterrichtung machen muss und welche nicht.Weiterhin sind in § 99 Abs 2 BetrVG sechs Gründe für die Begründung einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates genannt. Fraglich ist hierbei, welche Zustimmungsverweigerungsgründe dem Betriebsrat bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zur Verfügung stehen. Die aufgeworfenen Fragen sollen nun in dieser Hausarbeit diskutiert und beantwortet werden.