Als Stimmrecht wird das Recht des Aktionärs bezeichnet, in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an der internen Willensbildung mitzuwirken. Das Aktiengesetz geht dabei im Grundsatz davon aus, dass sich die Stimmkraft und die Beteiligung des Aktionärs an ihrem Grundkapital proportional zueinander verhalten. Eine besondere Ausgestaltung des Aktionärsstimmrechts stellt das Mehrstimmrecht dar. Bei Mehrstimmrechten handelt es sich um das statutarisch verbürgte Recht eines Aktionärs, eine über seine Beteiligung am Grundkapital hinausgehende Stimmkraft in der Hauptversammlung ausüben zu können. Nach § 12 Abs. 2 AktG, der auf das Aktiengesetz 1937 zurückgeht, sind Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft unzulässig.
Die Arbeit untersucht, ob dieses Verbot noch zeitgemäß ist, oder ob es aufgehoben werden sollte. Anlass zu dieser Untersuchung gibt die Erkenntnis, dass Deutschland mit seinem pauschalen Verbot zunehmend ins Hintertreffen gerät, da zahlreiche Aktienrechtsordnungen in jüngerer Vergangenheit von vergleichbaren Verboten Abstand genommen haben. Mehrstimmrechtsaktien gelten insoweit in der internationalen Corporate-Governance-Debatte als hochkontrovers. Der damit einhergehende Reformdruck hat den deutschen Gesetzgeber mittlerweile erreicht, welcher jüngst in dem im Juni 2022 veröffentlichten Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz ankündigte, den Rechtsrahmen für Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft flexibilisieren zu wollen.
Im Rahmen der Untersuchung werden zunächst die ökonomischen Grundbedingungen des Verbots der Mehrstimmrechtsaktie und seine historischen Wurzeln aufgezeigt. Im Anschluss hieran werden die unterschiedlichen für die Verwendung von Mehrstimmrechtsaktien angeführten Konzepte untersucht. Die Arbeit kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Mehrstimmrechte in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Eigenkapitalfinanzierung der Aktiengesellschaft spielen könnten. In einem letzten Schritt werden die unmittelbaren und mittelbaren - insbesondere europarechtlichen - Implikationen einer möglichen Wiedereinführung des Mehrstimmrechts in den Blick genommen.