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Cum ex-Geschäfte. Strafbare Steuerhinterziehung?

Inhalt

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,4, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis 2012 wurden bei Aktienverkäufen über den Dividendenstichtag – den sog. Cum ex-Geschäften – zum Teil mehrere Steuerbescheinigungen ausgestellt, obwohl die bescheinigte Kapitalertragsteuer nur einmal erhoben wurde. Mit Einreichen der Steuerbescheinigungen wurde der einmal erhobene Steuerbetrag sodann mehrfach angerechnet oder erstattet. Dem Fiskus ist dadurch ein Steueraufkommen in Milliardenhöhe entgangen. Zu den Mehrfachbescheinigungen konnte es kommen, da der Erhebungs- und der Bescheinigungsvorgang der Kapitalertragsteuer bis 2012 auseinander fielen: Die Kapitalertragsteuer war von der emittierenden Aktiengesellschaft abzuführen, die Bescheinigung über die Steuererhebung wurde hingegen erst durch die Depotbank ausgestellt. Die Depotbanken konnten bei girosammelverwahrten Aktien nicht erkennen, ob zuvor ein Leerverkauf stattgefunden hatte und bereits Steuerbescheinigungen ausgestellt wurden. Sie stellten daher Steuerbescheinigungen zu viel aus. Aber auch bei Wertpapierleihen über den Dividendenstichtag wurden mehrfach ausgestellte Steuerbescheinigungen zur Anrechnung genutzt. Der BFH entschied in seinem Urteil vom 16.04.2014, dass auch hier unzulässig angerechnet wurde. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) zu 2007 löste der Gesetzesgeber das Problem der Mehrfachanrechnungen zumindest teilweise, indem er die Dividendenkompensation der Kapitalertragsteuer unterwarf und inländische Depotbanken zur erneuten Steuerabfuhr verpflichtete. Unter Beteiligung eines ausländischen Kreditinstituts auf Leerverkäuferseite wurden jedoch auch noch nach der Gesetzesänderung ohne erneute Steuererhebung mehrere Steuerbescheinigungen ausgestellt. Erst mit der Änderung des Erhebungssystems durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz zu 2012 ist die mehrfache Bescheinigung nicht mehr zu befürchten. Sowohl die Abführung, als auch die Bescheinigung erfolgen nunmehr durch die Depotbanken des Kapitalertragsgläubigers. Für die Fälle vor 2012 sind jedoch entscheidende Rechtsfragen bis heute ungeklärt. Bereits umstritten ist, ob nicht bis zur Gesetzesänderung in 2011 eine „Gesetzeslücke“ bestand, unter der es steuerrechtlich sogar zulässig war, die lediglich einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer mehrfach anzurechnen. Die Bundesregierung positionierte sich deutlich dazu. Sie erkenne keine „Gesetzeslücke“ – die Geschäfte seien „illegal“. [...]

Bibliografische Angaben

Mai 2017, 52 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783668450288

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