In den §§ 103 ff. InsO werden die Auswirkungen der Insolvenz auf gegenseitige Verträge für den Fall geregelt, dass noch keine Seite vollständig erfüllt hat. Es wird insbesondere bestimmt, ob der Insolvenzverwalter und der Vertragspartner die Ansprüche zu erfüllen haben und welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung nach sich zieht. Ein Vertrag setzt voraus, dass mindestens zwei Parteien beteiligt sind. Daher kann selbstverständlich auch mehr als eine Partei insolvent sein. Obwohl die Doppelinsolvenz in anderen Bereichen zum Teil aktiv diskutiert wird, finden sich zu den §§ 103 ff. InsO noch keine verwertbaren Ausführungen. Dies ist bedauerlich, da einschlägige Sachverhalte in den letzten Jahren durchaus auch zum Bundesgerichtshof gelangt sind. Gerade in Zeiten, in denen die Konzerninsolvenz in den Mittelpunkt des Interesses rückt, müssen die Fragen dieser Arbeit geklärt sein, da es kaum eine Konzerninsolvenz geben wird, ohne dass auch nur ein einziger gegenseitiger Vertrag zwischen den Konzerngesellschaften besteht. Im Ergebnis sind zahlreiche Anpassungen der §§ 103 ff. InsO unumgänglich. Einige Regelungen verfehlen ihren Zweck vollständig, wenn auch auf Seiten des Vertragspartners ein Insolvenzverwalter agiert. Die Bearbeitung dieses Themas hat gezeigt, dass die Doppelinsolvenz ein hervorragender Maßstab ist, um Wertungen aus der Einzelinsolvenz zu überprüfen. Aus diesem Grund hat die Arbeit auch vielzählige Ergebnisse zur Einzelinsolvenz hervorgebracht. Außerdem war zu dogmatischen Streitigkeiten der §§ 103 ff. InsO als Vorfrage Stellung zu beziehen, wobei ein neuer Ansatz entwickelt wurde. Nach dem einleitenden Teil, in dem Vorfragen und Begrifflichkeiten geklärt werden, folgt die Darstellung dem Aufbau eines Kommentars mit der Einschränkung, dass nur Probleme behandelt werden, die speziell in der Doppelinsolvenz auftreten. Dadurch soll dem Praktiker ermöglicht werden, Einzelfragen zur Doppelinsolvenz punktuell nachzuschlagen.