Das Staatsrecht der Kantone ist ein unabdingbarer, aber vernachlässigter Bestandteil des schweizerischen Staatsrechts. Unabdingbar, weil die Kantone gestern wie heute, und wohl auch morgen, die Grundpfeiler des schweizerischen Staatswesens bilden. Vernachlässigt, weil das kantonale Staatsrecht seit dem Standardwerk von Zaccaria Giacometti (1941) in seiner ganzen Breite und Tiefe nie mehr systematisch aufgearbeitet wurde.
Fast alle Kantonsverfassungen wurden in den letzten 50 Jahren einer Totalrevision unterzogen, sind entstaubt worden, haben sich einander angeglichen und trotzdem ihre Eigenheiten bewahrt. Die kantonale Demokratie hat sich verfestigt und verfeinert und erfreut sich eines regen Gebrauchs. Die Formen der kantonalen Gesetzgebung entfalten eine überraschende Vielfalt. Die finanzrechtlichen Schutz- und Lenkungsmechanismen sind an der insgesamt gesunden Haushaltführung der Kantone nicht unschuldig. Der Trend zu Gemeindefusionen unterzieht die herkömmliche Kantonsstruktur einer gründlichen Veränderung. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird in einigen Kantonen von einer erstaunlichen Dynamik getragen. Organisationsrecht, Staat und Kirche, Bürgerrecht, Staatshaftung und Grundrechte schliessen den weit um die zentralen Bereiche der kantonalen Eigenständigkeit gespannten Bogen.
Der Band berücksichtigt in gleichem Masse alle 26 Kantone und nimmt punktuell Bezug zur geschichtlichen Entwicklung sowie zu den theoretischen Grundlagen.