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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 25.6.2021 bewirkt eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
Während die derzeit geltende Fassung der §§ 705-740 BGB keine Binnenstruktur aufweist, sind die neuen §§ 705-740c BGB detailliert strukturiert und ermöglichen so einen raschen Überblick. Das Gesetz tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Wesentliche Punkte der Reform sind:
- Das neue Leitbild der GbR ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Gesellschaft, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist und als solche am Rechtsverkehr teilnimmt.
- Ob die GbR eine rechtsfähige Gesellschaft ist, die nach außen als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, ergibt sich aus dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter.
- Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist in den §§ 707 ff. geregelt und ist neu. Die Eintragung ist nicht verpflichtend. Die Eintragung ist jedoch grundsätzlich zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht Bedingung.
- Für die Eintragung der GbR ins Register ist zB für den Erwerb von Grundstücken erforderlich (§ 47 GBO, Überleitungsvorschrift im EGBGB). Aus der Eintragung ihrerseits folgen Publizitätspflichten (zB Transparenzregister - Offenlegung von Stimmbindungen) oder Compliance-Pflichten.
- Eine eGbR kann aus dem Register nur nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht werden, also zB nach Beendigung der Liquidation. Eine gewillkürte Löschung ist nicht möglich.
- Die erforderlichen Angaben zur Eintragung regelt § 706 Abs. 2 BGB (u.a. Angaben zur Gesellschaft: Name, Sitz, Anschrift; Angaben zu den Gesellschaftern: Name der Gesellschafter mit div. Angaben; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter). In § 707b BGB wird hinsichtlich der Firma, Zweigniederlassungen u.a. auf das HGB verwiesen.
- Zum Statuswechsel zwischen eGbR und Personenhandelsgesellschaft ist in § 707c HGB ein eigens geregeltes Verfahren vorgesehen.
- Hinzuweisen ist auf die in der Praxis ohnehin übliche Regelung zur Stimmkraft und zur Ergebnisverteilung entsprechend der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse. Die Verteilung nach Köpfen ist Auffangtatbestand (§ 709 Abs. 3).
- Neu sind Regelungen zum Beschlussverfahren (§ 714).
- Neu ist die Regelung zu den Informationsrechten und - Pflichten (§ 717).
- Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils und wird nicht als Quote vom Unternehmenswert abgeleitet.
- Die eGbR wird umwandlungsfähig im Sinne des UmwG (§ 214 UmwG).
Aus der Neuregelung ergibt sich Handlungsbedarf.
Da sowohl das BGB als auch das HGB weitgehend dispositives Recht enthält, kann hiervon abgewichen werden. Deshalb sind zum Inkrafttreten folgende Prüfungen notwendig:
- Prüfung aller Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Neuregelungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob vertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen gewünscht sind und in den Gesellschaftsverträgen normiert werden müssen.
- GbRs mit Grundstücksbesitz oder anderen registerrechtlich erfassten Rechten: Prüfung, ob Eintragung als eGbR erfolgen muss
- Prüfung, ob Eintragung als GbR Vorteile bringt (zB bei Bietergemeinschaften im Vergaberecht, ARGE) oder vermieden werden soll (Offenlegungspflichten)
Vorteile auf einen Blick
- kompetent aus einer Hand
- mit zeitlichem Vorlauf zum Inkrafttreten der Reform
Zielgruppe
Für Anwaltschaft, Unternehmen, alle Register führenden Stellen, Richterschaft.