Das Erwachsenenschutzrecht ist inzwischen seit gut zehn Jahren in Kraft und hat sich in der Praxis etabliert. In seinem Fokus stehen namentlich Fragen der Handlungs- und Urteilsfähigkeit. Die Notarinnen und Notare haben ihrerseits bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften die Handlungsfähigkeit der Parteien zu prüfen. Eine zentrale Voraussetzung bildet die Urteilsfähigkeit, die in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht relativ zu verstehen ist. Im Vergleich etwa zur Abklärung der Volljährigkeit oder des Nichtvorliegens einer die Handlungsfähigkeit beschränkenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ist die Prüfung der Urteilsfähigkeit schwierig.
Welche Abklärungsmöglichkeiten stehen der Urkundsperson hinsichtlich der Urteilsfähigkeit zur Verfügung und wie hat sie dabei konkret vorzugehen? PD Dr. med. Dr. phil. Manuel Trachsel und Prof. Dr. med. Dr. phil. Nikola Biller-Andorno erläutern die Urteilsfähigkeit und deren Beurteilung aus medizinischer und ethischer Sicht. Der Beitrag von Prof. Dr. iur. Stephan Wolf und BLaw Tim Krebs widmet sich der Handlungsfähigkeit und namentlich der Urteilsfähigkeit sowie deren Prüfung durch den Notar. Schliesslich befasst sich Prof. Dr. iur. Yvo Biderbost – mit jeweiligen Bezügen zum Notariat – mit der Bedeutung der Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit im Kontext des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.