Die Kapitalmarktkommunikation im Allgemeinen sowie die Investorenpflege (Investor Relations) im Besonderen gelten traditionell als dem originären und exklusiven Aufgabenbereich des Vorstands zugewiesen. Dem Aufsichtsrat, der nach herkömmlicher Ansicht als Innenorgan verstanden wird, kam insoweit bisher keine Funktion zu. In der Unternehmenspraxis soll in den vergangenen Jahren hingegen zunehmend auch ein Austausch zwischen Investoren und Aufsichtsrat stattfinden, insbesondere in großen und börsennotierten Aktiengesellschaften. Vor allem institutionelle Investoren mit angelsächsischem Hintergrund richteten Gesprächsgesuche an den Aufsichtsrat und dessen Vorsitzenden. Seit der Novellierung des DCGK im Jahr 2017 bestimmt Ziff. 5.2 Abs. 2 DCGK, dass der Aufsichtsratsvorsitzende in angemessenem Rahmen bereit sein sollte, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen. Die Öffnung und Installation des Aufsichtsrats ist indes keine Petitesse. Das Meinungsbild über diese Frage ist nach wie vor gespalten und wirft zahlreiche ausgleichbedürftige Spannungsfelder auf. Ziel der Abhandlung ist es daher, die Zulässigkeit und Grenzen des Austauschs zwischen Aufsichtsrat und Investoren auf der Grundlage des geltenden Rechts aufzuhellen. Die Untersuchung widmet sich zunächst dem Austausch zwischen den nichtgeschäftsführenden Direktoren des Board und Investoren in Großbritannien sowie in den USA. Im Anschluss daran wird die Zulässigkeit des Investorenkontakts des Aufsichtsrats untersucht sowie die aufsichtsratsinterne Zuständigkeitsverteilung für die Wahrnehmung des Investorenkontakts begutachtet. Ferner werden die Grenzen der Kommunikation vermessen sowie Lösungsvorschläge für die Nachinformation der vom Dialog ausgeschlossenen Investoren beleuchtet. Des Weiteren wird der Kreis der zulässigen und geeigneten Gesprächsthemen bestimmt sowie Ziff. 5.2 DCGK einer kritischen Stellungnahme unterzogen.