Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Wohnen, Bewegung, Begegnung

Eine Theorie des Sozialraums

Der Mensch ist ontologisch als "homo habitans" vom Wohnen her zu verstehen. Phänomenologisch ist der Mensch sodann im Lichte der "conditio humana" auf die Möglichkeit der Selbsttranszendenz hin angelegt. Es geht "hodologisch" um die Bewegung vom Oikos über die Polis als Sozialraum der Begegnung zum Kosmos des Naturzusammenhangs als Erlebniserfahrung. Dieses Potenzial der personalen Reifung ist angesichts der menschlichen Vulnerabilität und des Existenzials der Sorge interdisziplinär zu begreifen. Die erfahrungswissenschaftlichen Befunde zur sozialen Wirklichkeit der Daseinsbewältigung des so verstandenen Menschen müssen an rechtsphilosophischen und ethischen Maßstäben kritisch vermessen werden.

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