Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Vertragliche und außervertragliche Haftung für den Einsatz von Softwareagenten

Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des gesamtwirtschaftlichen Nutzens

Da die Fähigkeit von Softwareagenten, autonom zu handeln, gleichzeitig auch die Ursache für autonomes Fehlverhalten ist, muss eine interessengerechte Haftungsregelung das autonome Fehlverhalten auffangen. Sowohl im vertraglichen als auch im vorvertraglichen Rahmen existiert bereits ein interessengerechter Rechtsrahmen; nicht jedoch im Hinblick auf die außervertragliche Haftung. Dieser Zustand begünstigt unwirtschaftliches und missbräuchliches Verhalten und verhindert eine effiziente Nutzung autonomer Software. Als Lösung hierfür wird ein gesamtschuldnerischer Gefährdungshaftungstatbestand vorgeschlagen, der für besonders gefahrträchtige Software eine zusätzliche Pflichtversicherung vorsieht.

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