Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Veräußerungsgewinne

Privatpersonen versteuern Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Immobilien innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist im Rahmen der Einkommensteuer. (1) Wenn Kapitalgesellschaften durch Veräußerungen von Anteilen Gewinne erzielen, sind diese seit dem 1. Januar 2002 körperschaftssteuerfrei. (2) Veräußerungsgewinne von Personengesellschaften werden nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. (2)
août 2002, 13 pages, Allemand
GBI-GENIOS VERLAG
9783737911627

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