<p>Angesichts der für Kartellgeschädigte sowie gesamtwirtschaftlich kaum bezifferbaren negativen Auswirkungen von Kartellen, ist die Frage, wer für die entstandenen Schäden haftet, von großer Bedeutung. Ausgehend von der Anspruchsgrundlage für Kartellschadensersatz im deutschen Recht (§ 33a GWB), welche mittelbar auf das Unternehmen i.S.d. Art. 101 AEUV verweist, soll die Frage beantwortet werden, wie das Unternehmen auch die Verantwortlichkeit für den Kartellrechtsverstoß treffen kann. Die vorliegende Arbeit plädiert dabei für die Inanspruchnahme aller Rechtsträger des Unternehmens und versucht durch eine Verhaltens- und Haftungszurechnung zugleich die Diskrepanz zwischen deutschem und europäischem Rechtsverständnis aufzulösen.</p>