Zum Werk Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens dient zunächst dem Schutz der Endverbraucher, die aufgrund der beworbenen Waren und Leistungen, aber auch aufgrund der spezifischen psychischen Notlage und der mangelnden Sachkenntnis besonders schutzbedürftig sind. Besondere gesundheitliche Risiken, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen, aber auch Gewöhnungs-, Sucht- und Missbrauchsgefahren sowie die in der Regel fehlende Sachkenntnis im Hinblick auf die beworbenen Waren rechtfertigen verschiedene produkt-, werbeverhaltens- und anwendungsbezogene Verbote und Einschränkungen der Publikumswerbung. Gewisse Werberestriktionen und inhaltliche Vorgaben sind auch gegenüber Fachkreisen normiert. Stets stehen die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Objektivität und Sachlichkeit im Vordergrund. Der Kommentar erläutert ausführlich und objektiv das HWG mit seinen Bezügen zum europäischen Recht sowie zu den wettbewerbsrechtlichen Grundlagen des UWG. Vorteile auf einen Blick