Fiduziarische Grundrechte

Was sind fiduziarische Grundrechte? 

Welche fiduziarischen Grundrechte kennt das Grundgesetz? Was folgt aus der Einordnung als fiduziarisches Grundrecht?

Auf diese Fragen gibt das Werk eine Antwort. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildet das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, das vom Bundesverfassungsgericht in zwei zentralen Entscheidungen als 'fiduziarisches Recht' bezeichnet wurde. Doch weder das Bundesverfassungsgericht noch das Schrifttum, auf das das Gericht ausdrücklich verweist, definieren den Rechtsbegriff eindeutig - vielmehr noch: in dem Schrifttum, auf das in den Entscheidungen verwiesen wird, wird der Begriff 'fiduziarisches (Grund-)Recht' überhaupt nicht gebraucht.

Abhängigkeitsverhältnis zwischen verschiedenen Grundrechtsträgern 

Der Verfasser entwickelt deshalb mittels einer umfassenden Herleitung einen eigenen Definitionsansatz. Dabei wird eine Perspektive in den Fokus gerückt, die bislang im Schatten stand: das funktionale Abhängigkeitsverhältnis zwischen bestimmten Grundrechtsträgern, in dem durch die Ausübung bestimmter Grundrechte erst die Grundbedingung für die Ausübbarkeit anderer Grundrechte geschaffen wird. Die so erkannte Struktur des fiduziarischen Grundrechts schafft die Basis für eine Übertragung der ausgehend vom Elternrecht gewonnenen Erkenntnisse auf andere Grundrechte, namentlich auf die Mediengrundrechte des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.

Grundrechte und Grundpflichten

Der Autor zeichnet die großen Linien der Grundrechtsdogmatik nach und reichert sie durch eigene Gedanken an. Er behandelt mitunter das Rechtsinstitut der Grundpflicht, die Frage nach dem Bestehen einer allgemeingültigen (liberalen) Grundrechtstheorie, die Möglichkeit eines Missbrauchs von Grundrechten, die Grenzen negativer Freiheit sowie potenzielle Vermutungsregeln bei der Auflösung einer Grundrechtskollision.

avril 2026, env. 392 pages, Wissenschafts-Forum, Bd. 32, Allemand
Boorberg, R. Verlag
978-3-415-07847-5

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