Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Die Verwendung von Algorithmen im Einstellungsverfahren

Der Einsatz von Algorithmen im Einstellungsverfahren wirft Probleme in Bezug auf DSGVO, AGG und KI-VO auf. Im Datenschutzrecht liegen die Schwerpunkte auf dem Verbot automatisierter Entscheidungen (Art. 22), dem Auskunftsanspruch (Art. 15), dem Schadenersatzanspruch (Art. 82) und Bußgeldern (Art. 83). Für diskriminierende Entscheidungen können Arbeitgeber:innen nach § 15 I, II AGG schadenersatz- und entschädigungspflichtig sein. Datenschutzrechtliche Transparenzregelungen können Bewerbern bei diesem Nachweis behilflich sein, ebenso das Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall aus Art. 86 KI-VO. Algorithmenbasierte Systeme können als "Hochrisiko-KI-Systeme" i.S.d. KI-VO gelten und weitere Pflichten für Arbeitgebende begründen.

février 2025, env. 748 pages, Würzburger Rechtswissenschaftliche Schriften, Bd. 117, Allemand
Nomos
978-3-7560-2318-9

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