Wer schon den einen oder andern Kriminalroman gelesen oder sich einen entsprechenden Film angesehen hat, wird bestens vertraut sein mit schlauen Kommissaren, welche die Täter mit einer List überführen. Solch listiges Vorgehen gibt es aber nicht nur in der fiktiven Welt der Bücher und
Filme. Auch in der realen Welt der Strafverfolgung werden Straftäter mit Radarfallen, Fangfragen, verdeckten Ermittlungen usw. überlistet. Dabei scheint sich die List in einem eigenartigen Spannungsfeld zu befinden: Irgendwo im Niemandsland zwischen faktischer Duldung und rechtlicher
Ächtung - gelingt eine List, ist kaum vorauszusagen, ob mit lausbübischer Freude oder rechtsstaatlich motivierter Empörung reagiert wird. Davon ausgehend ist das Ziel dieser Untersuchung, dem schwer fassbaren Phänomen der List ein Gesicht zu geben und seine Rolle in der Strafverfolgung auszuleuchten. Dazu muss die List als Mittel der Verhaltenslenkung begriffen und von den andern solchen Instrumenten,
beispielsweise der Nötigung, abgegrenzt werden. Zu klären ist zudem insbesondere das Verhältnis von List und Täuschung, denn die Strafprozessordnungen äussern sich zwar nicht zur List, enthalten aber ein Täuschungsverbot.